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Reihenweise Steueränderungen zum Jahresstart - 13.01.2012

Der Gesetzgeber hat im abgelaufenen Jahr 2011 viele Maßnahmen auf den Weg gebracht und beschert privaten wie betrieblichen Steuerpflichtigen ab dem 01.01.2012 zahlreiche Änderungen. Diese resultieren im Wesentlichen aus drei Vorhaben:

  1.  

    Steuervereinfachungsgesetz 2011,

  2.  

    EU-Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz,

  3.  

    Drittes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes.

Nachfolgend die wichtigsten steuerlichen Änderungen zum Jahreswechsel für private und betriebliche Steuerzahler in der Zusammenfassung:

Änderungen für Familien

Private Einkunftsarten

Praxishinweis

Im betrieblichen Bereich kommt es - im Vergleich zu den Änderungen bei den Überschusseinkünften und für Familien - zu wenigen Änderungen:

  •  

    Die für die Verschonung von Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Unternehmensvermögen wichtigen Werte Ausgangslohnsumme, Anzahl der Beschäftigten und Summe der gezahlten Löhne und Gehälter werden gesondert festgestellt. Gleiches gilt für die Angaben zum nicht begünstigten Verwaltungsvermögen.

  •  

    Dauerhafte Einführung der Umsatzgrenze von 500.000 € für die Ist-Besteuerung über den 31.12.2011 hinaus: Kleine und mittlere Unternehmen erhalten dadurch mehr Planungssicherheit. Sie werden durch Liquiditätsvorteile entlastet, indem die Umsatzsteuer erst mit Zahlung ihres Kunden ans Finanzamt abzuführen ist, die Vorsteuer aber - wie bei der Soll-Besteuerung - bereits mit Rechnungserhalt abziehbar bleibt.

  •  

    Gleichheitsgerechte Besteuerung bei Schenkungen im Zusammenhang mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften: Zudem wird unter anderem klargestellt, dass verdeckte Gewinnausschüttungen durch Vermögensverschiebungen zwischen Kapitalgesellschaften nur in Ausnahmefällen als Schenkungen behandelt werden.

Die geringen Veränderungen resultieren vor allem daraus, dass die elektronische Rechnungsstellung durch die Gleichstellung von Papier- und elektronischer Rechnung bereits ab Juli 2011 vereinfacht wurde. Hierbei wurden die bisher sehr hohen Anforderungen an elektronisch übermittelte Rechnungen erheblich herabgesetzt und liberalisiert. Dabei ist nun kein bestimmtes technisches Übermittlungsverfahren mehr vorgeschrieben. Der Rechnungsaussteller ist frei in seiner Entscheidung, in welcher Weise er Rechnungen übermittelt, sofern der Empfänger dem zugestimmt hat. Eine elektronische Signatur ist nicht mehr vorgeschrieben, kann aber gleichwohl wie zuvor verwendet werden.

Der Vereinfachungseffekt für den Unternehmer besteht darin, dass er auf aufwendige Signatur- oder Datenaustauschverfahren verzichten und stattdessen auf vorhandene innerbetriebliche Kontrollverfahren zurückgreifen kann, die er bereits aus betriebswirtschaftlichen Gründen zur Überprüfung seiner Zahlungsverpflichtungen verwendet.

Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht

Normen:

EStG:79/2  EStG:21/2  EStG:10/1/5  EStG:9a  EStG:32/4  EStG:52b  EStG:10/4b  EStG:39e  EStG:10/1/7  UStG:20  AO:89 

Redaktionelle Hinweise:

© Deubner Verlag GmbH & Co. KG, www.deubner-verlag.de




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